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1. VERTRAGSPARTNER

Begriffsdefinition:

Vercharterer: Eigner der gecharterten (gemieteten) Yacht oder dessen Bevollmächtigte
Charterer: Kunde und Mieter der Yacht
Agentur: Den Vertrag mit dem Vercharterer vermittelnder Unternehmer

Vertragspartner sind der auf dem Vertrag genannte Vercharterer und der Charterer.
MAMAR-YACHTING (im folgenden Text Agentur genannt) ist Vermittler dieses Vertrages.

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2. ANERKENNUNG DES VERTRAGES UND SEINER BESTIMMUNGEN

  1. Die Agentur ist berechtigt, diesen Vertrag als Vertreterin des Vercharterers abzuschließen und zu unterfertigen.

  2. Der Charterer erklärt, dass er den Vertrag gelesen, die darin verwendeten nautischen Fachausdrücke sowie ihre Bedeutung verstanden oder erklärt bekommen hat und mit den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters und Yachtsportes abgestimmten, Vertragsbedingungen einverstanden ist.

 

3. CHARTERPREIS

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen.
Extras und Nebenkosten werden gesondert berechnet und bleiben bei einer etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt.
Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen bzw. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt sondern können entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden.
Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.
Zur Vertragsauflösung berechtigen eine geringere Kabinen- und Kojenanzahl ohne Berücksichtigung des Salons sowie die Reffeinrichtung der Segel, wenn diese Bedingungen im Chartervertrag als buchungsentscheidend angeführt sind.

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4. ANREISE

Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Verzögert sich der Charterantritt infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung oder Preisminderung. Der Charterer und seine Crew erklären sich bewusst zu sein, dass sie ein Gerät zur Ausübung des Bootssportes mieten und keine Reise im Sinne der Gesetze und Bestimmungen für das Reisebürogewerbe buchen.

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5. VERTRAGSAUFLÖSUNG DURCH DEN CHARTERER

  1. Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Vercharterers und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert werden.

  2. Bei Stornierung durch den Charterer bis zu 8 Wochen vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe der bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollen Charterpreis. Wir empfehlen den Abschluss einer den Stornobedingungen entsprechenden Stornoversicherung.

  3. Sollte eine Weitervercharterung nach Storno für den gesamten oder nur einen Teil des vereinbarten Charterzeitraumes möglich sein, werden 10 % des Preises, zu dem die Weitervercharterung gelingt, als Unkostenbeitrag einbehalten. Der Rest wird dem Charterer vom Vercharterer rückerstattet.

  4. Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden (wie z.B. Standortbestimmung durch Peilverfahren, Koppelnavigation usw.) und guter Seemannschaft möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.

 

6. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME DER YACHT

  1. Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer UND den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Kontrolle der Yacht kann durch einen Probeschlag ergänzt werden. Durch Unterschrift dieser Liste bestätigt der Charterer / Schiffsführer, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Öl, Wasser) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten werden.

  2. Der Charterer kann die Übernahme der Yacht verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf/Deckverbindung, Rigg, Segel oder Ruderanlage so stark beschädigt sind, dass die Sicherheit von Schiff und Crew nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall entspricht die weitere Vorgangsweise dem Punkt 6a.

  3. Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern, wenn

    • die Chartergebühr nicht vollständig bezahlt oder,

    • die Kaution nicht gestellt bzw. nicht durch eine Versicherung ersetzt ist,

    • notwendige Dokumente fehlen oder ungenügend sind (kein oder für die gecharterte Yacht ungenügender Befähigungsausweis als Schiffsführer, fehlendes u/o unpassendes Sprechfunkzeugnis etc.)

    • wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat

  4. Im letztgenannten Fall bzw. bei fehlender oder ungenügenden Befähigungsausweisen kann der Törn mit einem dem Charterer auf seine Kosten beigestellten oder mit einem von ihm selbst bestimmten und zur Führung der Yacht berechtigten und befähigten Skipper angetreten werden.

 

7. VERSPÄTETE ÜBERGABE

  1. Kann der Vercharterer die Yacht oder einen geeigneten Ersatz – darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht ähnliche Type zu verstehen (siehe dazu Punkt 3) – bis spätestens nach einem Viertel (1/4) der vereinbarten Charterzeit – im Höchstfall aber nach 3 Tagen – nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erhält er vom Vercharterer die geleisteten Zahlungen rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers Ursache der Verspätung oder Unmöglichkeit der Gestellung der Yacht sind.

  2. Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass die Yacht bzw. ein geeigneter Ersatz zum vertraglich vereinbarten Termin nicht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich die Agentur, den Charterer darüber zu informieren, sobald sie davon Kenntnis hat. In diesem Fall können beide Seiten bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin geleisteten Zahlungen des Charterers werden diesem vom Vercharterer rückerstattet. Weitere Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.

  3. Kann der Charterer aus Gründen, die der Vercharterer zu verantworten hat, die gecharterte Yacht erst verspätet übernehmen, erhält er vom Vercharterer die anteiligen Charterkosten refundiert, wenn

    • entweder die Schiffsübernahme für einen Zeitpunkt in der zweiten Tageshälfte vereinbart worden ist, eine Nächtigung auf der gecharterten oder einer Ersatzyacht und/oder die tatsächliche Übernahme nicht bis spätestens Mittag 12 Uhr des nächsten Tages erfolgt ist,

    • oder wenn die Schiffsübernahme für die erste Tageshälfte vereinbart wurde, tatsächlich aber erst mehr als 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgt ist.

 

8. VERSICHERUNG UND KAUTION

Die gecharterte Yacht ist Haftpflicht- und Kaskoversichert. Die Haftung des Charterers (Skippers) für von ihm oder seiner Crew verursachte Schäden ist gegenüber dem Vercharterer (nicht gegenüber Dritten) mit der Höhe der hinterlegten Kaution begrenzt. Ausnahmen sind im Vertrag angeführt. Im Hinblick auf mögliche nicht ausreichende Deckungssummen (Beispiel Haftpflicht / Umweltschäden) wird der Abschluss eines entsprechenden Versicherungspaketes empfohlen.

  1. Die Versicherungsprämie für die gecharterte Yacht ist im Charterpreis enthalten oder als Extrakosten gesondert ausgewiesen. Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen sowie Verluste oder Beschädigungen von deren persönlichen Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluss entsprechender Zusatzversicherungen.

  2. Voraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist oder der Charterer/Skipper ein Verhalten gesetzt hat, welches den Versicherer von der Leistungspflicht entbindet. (Obliegenheitspflichtverletzung)

  3. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Haftung des Charterers nicht mit der Höhe der hinterlegten Kaution bzw. des Versicherungsselbstbehaltes begrenzt ist sondern der Charterer für vollen Schadenersatz in unbegrenzter Höhe haftet.

 

9. BENÜTZUNG DER YACHT, VERPFLICHTUNGEN, SCHÄDEN

  • Der Charterer / Schiffsführer erklärt, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aller besuchten Länder zu benützen.

  • Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiters

    • nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew dem Vercharterer und den zuständigen Behörden zu melden, die Yacht weder geschäftlich noch für Warentransporte bzw. zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers nicht an Wettfahrten teilzunehmen oder die Yacht weiterzuverchartern,

    • außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zu lassen und für den Fall, dass Schlepp- oder Bergehilfe angenommen werden muss, eine Weisung des Vercharterers (oder seines Bevollmächtigten) einzuholen. Ist das nicht möglich, hat er mit dem Kapitän des anderen Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten bzw. den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird,

    • ein Logbuch (Seetagebuch) zu führen, in dem Kurse, Manöver, Logge, Segelführung bzw. Motorbetrieb, laufend festgestellte Schiffsstandorte, durchgeführte Kontrollen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, wichtige Ereignisse oder Beobachtungen (Unfälle etc.) chronologisch aufgezeichnet werden.

    • Verwendet der Charterer dazu ein auf der Yacht vorhandenes Logbuch (oder muss dieses auf Anweisung des Vercharterers verwenden) bleibt das Logbuch an Bord.

    • In diesem Fall wird eine zusätzliche private Logbuchführung oder die Anfertigung einer Kopie empfohlen.

    • auf einer Segelyacht nur eine dem Rigg und den Windverhältnissen angepasste Segelfläche zu führen, den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie das nötig ist,

    • aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn die Prinzipien guter Seemannschaft das erlauben,

    • einen unsicheren Anker- oder Liegeplatz zu verlassen, wenn die Wetterprognose bzw. die aktuelle Wettersituation bzw. erkennbare Wetterentwicklung das geboten erscheinen lassen,

    • während aller Liegezeiten dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des Schiffes rechtzeitig erkannt werden kann und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung getroffen werden können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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